Satzung des Turnverein Laufen 1884 e.V.
§1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Turnverein Laufen 1884 e.V.“ Er hat seinen Sitz in Laufen und wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Laufen unter Nr. 123 am 22.02.1900 eingetragen.
§2 – Mitgliedschaft beim BLSV
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
§3 – Aufgaben und Zweckerreichung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, im Einzelnen durch:
a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
b) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
c) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§4 – Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
§5 – Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) aktiven Mitgliedern
c) passiven Mitgliedern
Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Für die Ernennung sind die Stimmen von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Aktive Mitglieder sind alle, die sich am Übungsbetrieb oder an Wettkämpfen beteiligen bzw. nicht als passiv einzuordnen sind. Passive Mitglieder sind solche, die sich in keiner Abteilung sportlich betätigen und lediglich durch Zahlung eines festgesetzten Beitrages den Verein unterstützen.
§6 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
§7 – Austritt
Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen und ist schriftlich dem Vorstand zu erklären. Der Beitrag ist für das gesamte laufenden Kalenderjahr zu entrichten. Mitglieder, die innerhalb des Vereins mit Aufgaben betraut sind, haben diese vor Erlöschen der Mitgliedschaft ordnungsgemäß zu übergeben.
§8 – Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§9 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Rechte der Mitglieder bestehen in der Benützung aller durch diese Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins. Die Pflichten bestehen aus der regelmäßigen Zahlung der Vereinsbeiträge, sowie der Beachtung, Einhaltung und Förderung der Vereinssatzung sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane.
§10 – Einnahmen, Ausgaben
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen sowie aus freiwilligen Zuwendungen von Mitgliedern und Dritten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11 – Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen jährlich die Kassengeschäfte des gesamten Vereines. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§12 – Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
a) Der Vorstand
b) Der Vereinsausschuss
c) Die Mitgliederversammlung
d) Die Übungsleiterversammlung
§13 – Zusammensetzung des Vorstandes
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) 1. Kassier
d) 2. Kassier (fakultativ)
e) 1. Schriftführer
f) 2. Schriftführer (fakultativ)
Der vertretungsberechtigte Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl kann geheim schriftlich oder offen per Handzeichen erfolgen. Dies wird durch die Mitgliederversammlung vor der Wahl beschlossen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss, nach Möglichkeit innerhalb von 21 Tagen, ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit zu bestellen.
§14 – Aufgaben des Vorstandes
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils gerichtlich und außergerichtlich allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist jedoch im Außenverhältnis dahingehend beschränkt, dass folgende Rechtsgeschäfte der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder der Mitgliederversammlung bedürfen: Grundstücksgeschäfte und Geschäfte, die den Verein über einen Betrag von 1.000,00 EUR hinaus verpflichten.
Im Innverhältnis gilt: Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung einschließlich des Beschlusses über Beschaffungen und Ausgaben aller Art selbstständig, ausgenommen die vorgenannten außergewöhnlichen Rechtsgeschäfte. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§15 – Zusammensetzung des Vereinsausschusses
Der Vereinsausschuss besteht aus den
a) Vorstandsmitgliedern
b) Abteilungsleitern
c) Technischer Leiter
§16 – Aufgaben des Vereinsausschusses
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss tritt bei Bedarf zusammen, oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§17 – Zusammensetzung der Übungsleiterversammlung
Die Übungsleiterversammlung besteht aus den
a) Vorstandsmitgliedern
b) Abteilungsleitern
c) Übungsleitern
d) Turnstundenverantwortlichen
§18 – Aufgaben der Übungsleiterversammlung
Die Aufgaben der Übungsleiterversammlung liegen in der Mitwirkung, Organisation und Ausführung der sportlichen Vereinsangelegenheiten. Die Übungsleiterversammlung tritt bei Bedarf zusammen, mindestens aber zweimal im Jahr, oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§19 – Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Bekanntgabe aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von spätestens 14 Tagen in der Südostbayerischen Rundschau. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
§20 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorstand, Mitgliedsbeiträge, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen ist.
§21 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vereinsvermögen fällt der Stadt Laufen zu, mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
§22 – Haftung
Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm über den Bayerischen Landessportverband abgeschlossenen Versicherungen.
§23 – Inkrafttreten
Die neue Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.04.2023 in der vorliegenden Fassung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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